Es geht in erster Linie darum, eine ungestörte psychisch-emotionale Entwicklung zu gewährleisten, bis die Person die notwendige Reife erlangt hat, damit sie zur frei verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen in der Lage ist. Insoweit handelt es sich um einen generellen Schutz von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren vor verfrühter und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität (Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 7.4 mit Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer schweren Beeinträchtigung von E.________.