SR 311.00) ist, wie erwähnt, unbestritten. Bei der untersuchten Anlasstat handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 187 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB), welches die Anordnung von Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr grundsätzlich zulässt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist kein schweres Verbrechen, sondern ein Verbrechen oder schweres Vergehen erforderlich. Kinder sind besonders schutzbedürftig und das Rechtsgut der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt sehr hoch (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 7.4;