4 4.2 Der Beschwerdeführer ist geständig, dass es zweimal zu Oralverkehr mit dem damals noch 13-jährigen E.________ gekommen ist. Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.00) ist, wie erwähnt, unbestritten.