Die in Frage kommende Anlasstat ist folglich auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter eingeschränkt. Das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist.