Der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Die in Frage kommende Anlasstat ist folglich auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter eingeschränkt.