221 Abs. 1bis StPO vorliegt, wird im Rahmen der Prüfung der qualifizierten Wiederholungsgefahr beurteilt werden. Weiter besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer durch die Erstellung der Fotos des Genitals von E.________ sowie dem Masturbieren in Videocalls und dem Verschicken entsprechender Videos im Rahmen der «Sexting- Affäre» mit einem «G.________» (vgl. Ausführungen zur Wiederholungsgefahr) selbst Kinderpornografie hergestellt hat.