3 Liebesbeziehung miteinander, was auch aus den auf dem Mobiltelefon von E.________ sichergestellten Chat- und Sprachnachrichten hervorgeht (vgl. Extraktionsberichte; KZM 25 196). Der Beschwerdeführer bestätigte zudem, dass es sich bei den auf seinem Mobiltelefon aufgefundenen Fotos um das Genital von E.________ handelt und er (der Beschwerdeführer) diese Aufnahmen gemacht habe (Einvernahme vom 7. April 2025, Z. 45 ff., Z. 70 f., Z. 86 ff., Z. 126; KZM 25 957).