ARR 25 2). Gestützt auf diese Ausgangslage wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern in Untersuchungshaft versetzt (vgl. auch Ermittlungsbericht der Polizei vom 19. Januar 2025; KZM 25 196). Der dringende Tatverdacht verdichtete sich in der Folge. So sagte E.________ im Rahmen seiner Videoeinvernahme vom 17. Januar 2025 aus, es sei zu zweimaligem gegenseitigem Oralverkehr gekommen (ab 14:20; KZM 25 196). Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich mittlerweile ebenfalls geständig (Einvernahme vom 8. April 2025, Z. 225 ff.; KZM 25 957). Offenbar führten die beiden eine