__ und der Beschwerdeführer bereits seit ein paar Monaten in Kontakt und E.________ übernachtete auch vorher einmal beim Beschwerdeführer (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2025, Z. 52 ff., Z.118 ff.; ARR 25 2). Weiter befanden sich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers ein Foto von E.________, schlafend in Unterhosen sowie Fotos eines Genitals, welches mutmasslich zu E.________ gehört (vgl. Vorhalte und Beilage Protokoll Hafteröffnung vom 6. Januar 2025, Z. 73 ff.; ARR 25 2). Aufgrund der Aussagen von E._