Am 27. August 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Innert dieser Frist gelangten keine Schlussbemerkungen bei der Beschwerdekammer ein.