Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien zu bestimmen und dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. Das Honorar für seine amtliche Verteidigung sei am Ende des Strafverfahrens festzulegen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. August 2025 auf eine Vernehmlassung. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 26. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Am 27. August 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien.