Am 8. August 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft erneut um drei Monate, d.h. bis am 3. November 2025. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, bei der Beschwerdekammer Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. August 2025 sei aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Auferlegung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien zu bestimmen und dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.