Der Beschuldigten ist mangels oberinstanzlicher Stellungnahme kein entschädigungswürdige Aufwand entstanden. Auch ihr ist demnach keine Entschädigung zuzusprechen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 1 wird abgewiesen. 2. Das Verfahren betreffend das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 2 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Kosten der Ausstandsverfahren, bestimmt auf total CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.