Sie geltend damit als Privatkläger. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Antrag «unter Kosten und Entschädigungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 22 zu Art. 433 StPO). Die Straf- und Zivilkläger 1+2 haben keine Entschädigung beantragt. In Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO ist ihnen demnach keine Entschädigung auszurichten. Der Beschuldigten ist mangels oberinstanzlicher Stellungnahme kein entschädigungswürdige Aufwand entstanden.