Gemäss Art. 416 StPO gelten die Bestimmungen dieses Titels für alle Verfahren nach diesem Gesetz, weshalb Kapitel 1 (allgemein Bestimmungen) und Kapitel 3 (Entschädigung und Genugtuung) auch auf das Ausstandsverfahren anwendbar sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.2). Gemäss der Strafanzeige vom 15. Mai 2025 haben die Straf- und Zivilkläger 1+2 Strafantrag wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung sowie falscher Anschuldigung gegen die Beschuldigte gestellt und sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Sie geltend damit als Privatkläger.