5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten der Ausstandsverfahren (Art. 59 Abs. 4 StPO). Anders als für die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO) findet sich in den Art. 56 ff. StPO keine Regelung betreffend eine allfällige Entschädigung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage der Entschädigung nach den ordentlichen Regeln zu prüfen. Gemäss Art.