7 in der vorliegenden Konstellation zudem grundsätzlich offen gestanden, selbst gestützt auf Art. 53 EG ZSJ einen Entscheid betreffend die sachliche Zuständigkeit zu fällen resp. das Verfahren J.________ gegen die Beschuldigte sowie das konnexe Verfahren I.________ gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 einer anderen Regionalen Staatsanwaltschaft zu übertragen.