Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 nicht die Kompetenz zugestanden hätte, selbst einen anderen Staatsanwalt einzusetzen resp. das Verfahren einer anderen Region zuzuweisen. Art. 29 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1), auf welchen sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 18. August 2025 analog beruft, sieht diese Zuständigkeit nur vor, wenn eine in einem Gericht tätige Person von einem Ausstandsentscheid betroffen ist.