Lediglich der Vollständigkeit halber ist insoweit zu erwähnen, dass es sich bei den Richtlinien der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Übernahme von Fällen durch die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, auf welche die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 18. August 2025 sowie die Gesuchstellerin 2 in ihrem Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft vom 4. August 2025 verweisen, um blosse, für die Beschwerdekammer nicht verbindliche interne Richtlinien der Staatsanwaltschaft handelt. 4.4 Abschliessend ist anzumerken, dass der Beschwerdekammer bei Bejahung einer