_ gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung sowie falscher Anschuldigung sowie das konnexe Strafverfahren I.________ gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 wegen Beschimpfung verbleiben in deren Zuständigkeit. Damit wird das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 2 obsolet. Die Gesuchstellerin 2 hat kein rechtlich geschütztes Interesse mehr, dass hierüber befunden wird. Das diesbezügliche Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben.