fahren gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung sowie falscher Anschuldigung sowie das konnexe Strafverfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 wegen Beschimpfung unbefangen und mit der gebotenen Distanz führen werden. Damit ist die erforderliche Offenheit des Verfahrens gewährleistet. Eine Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchstellerin 1 liegt nicht vor. Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 1 ist demnach abzuweisen. Das Strafverfahren J.________ gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung sowie falscher Anschuldigung sowie das konnexe Strafverfahren