Die sinngemässen Bedenken der Gesuchstellerin 1, dass die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ihrer Region innerlich nicht mehr frei seien, weil die Beschuldigte als Laienrichterin Anklagen der Gesuchstellerin 1 mitbeurteile, sind mit Blick auf die zu erwartende Professionalität in der Berufsausübung nicht nachvollziehbar. Einerseits zieht ein anklagender Staatsanwalt keinen persönlichen Vorteil daraus, wenn die Anklagen in seinem Sinne beurteilt werden. Andererseits wird seine Stellung nicht erschüttert, wenn das Gericht nicht seinen Anträgen folgt.