5 2025 festzuhalten, dass es hier nicht darum geht, einen etwaigen Ausstand von Richter/innen des Regionalgerichts G.________ zu beurteilen, sondern die vorliegenden Ausstandsverfahren betreffen einzig die Gesuchstellerinnen 1 und 2. Beim Regionalgericht G.________ ist noch kein Strafverfahren hängig. Allein der Umstand, dass die Beschuldigte beim Regionalgericht G.________ als Laienrichterin tätig ist und damit – da die Gesuchstellerin 1 generell Strafverfahren wegen Delikten und/oder gegen beschuldigte Personen aus der Region G.__