Die Straf- und Zivilkläger 1+2 bringen in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vom 8. September 2025 vor, sowohl bei der Gesuchstellerin 1 als auch bei der Gesuchstellerin 2 bestehe ausnahmsweise der Anschein der Befangenheit, da die Beschuldigte offenbar am Regionalgericht G.________ amte. Bei einer anderen regionalen Staatsanwaltschaft bestünde ein solcher Anschein nicht.