In der vorliegenden Konstellation erscheine ausnahmsweise der Anschein der Befangenheit gegeben. Aufgrund der örtlich-funktionalen Nähe scheide auch die Gesuchstellerin 2 aus (siehe Richtlinien der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Übernahme von Fällen durch die Gesuchstellerin 2, Ziff. 1 Bst. f Lemma 1). 3.4 Die Straf- und Zivilkläger 1+2 bringen in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vom 8. September 2025 vor, sowohl bei der Gesuchstellerin 1 als auch bei der Gesuchstellerin 2 bestehe ausnahmsweise der Anschein der Befangenheit, da die Beschuldigte offenbar am Regionalgericht G.