56 Bst. f StPO). In der vorliegenden Konstellation (Beschuldigte als Laienrichterin) sei nebst der örtlich-funktionalen Nähe zudem zu beachten, dass sich je nach Ausgang des Strafverfahrens spätestens mit einer Anklage beim Regionalgericht eine Ausstandsproblematik ergeben würde, da kaum ein Mitglied des Regionalgerichts G.________ unbefangen in der Sache urteilen könnte. In der vorliegenden Konstellation erscheine ausnahmsweise der Anschein der Befangenheit gegeben.