31 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Gesuchstellerin 1 zur Verfolgung der Anzeige und Gegenanzeige örtlich zuständig wäre. Der zuständige Staatsanwalt der Gesuchstellerin 1 habe festgestellt, dass es sich bei der Beschuldigten um eine am Regionalgericht G.________ tätige Laienrichterin handle, weshalb der Anschein der Befangenheit aufgrund der örtlich-organisatorischen Nähe zum Regionalgericht bestehe (Art. 56 Bst.