Hingegen bestehe die genannte Problematik bei anderen Abteilungen der Staatsanwaltschaft nicht. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrem Schreiben vom 18. August 2025 an die Beschwerdekammer fest, die zur Diskussion stehenden Vorwürfe seien in K.________ (Ortschaft) bzw. in L.________ (Ortschaft) erfolgt, weshalb in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Gesuchstellerin 1 zur Verfolgung der Anzeige und Gegenanzeige örtlich zuständig wäre.