Die Gesuchstellerin 2 begründet die Ablehnung der Übernahme des Strafverfahrens im Schreiben vom 4. August 2025 damit, dass gemäss Ziff. 1 Bst. f der Richtlinien der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Übernahme von Fällen durch die Gesuchstellerin 2 diese für Verfahren gegen Behördenmitglieder zuständig sei, sofern die Verfahrensführung durch die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft die künftige Zusammenarbeit mit der beschuldigten Person aufgrund der örtlichfunktionalen Nähe beeinträchtigen könnte und diese Problematik bei der Gesuchstellerin 2 im konkreten Fall nicht vorhanden sei. Die Beschuldigte sei als Laienrich-