3. 3.1 Die Gesuchstellerin 1 führt in ihrer Eingabe an die Generalstaatsanwaltschaft um Festlegung der Verfahrenszuständigkeit vom 17. Juli 2025 aus, bei der Beschuldigten handle es sich um eine amtierende Laienrichterin der Strafabteilung des Regionalgerichts G.________. Aus naheliegenden Gründen sollte das Verfahren deshalb mit Blick auf die Befangenheitsproblematik nicht durch die Gesuchstellerin 1 geführt werden. Auch für die Gesuchstellerin 2 bestehe in örtlicher, organisatorischer