59 Abs. 1 Bst. b StPO, auf welchen sich die Generalstaatsanwaltschaft beruft, regelt einzig, welche Behörde über den Ausstand zu befinden hat, nicht indes, wer diesen geltend machen kann. Wie es sich genau damit verhält, wird an dieser Stelle offen gelassen, da die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. August 2025 die Eingaben der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 vom 17. Juli 2025 resp. 4. August 2025 nachgereicht hat.