29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG, BSG 162.11]). Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. August 2025 die Beschwerdekammer ersucht, das Bestehen eines Ausstandsgrundes betreffend die Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 festzustellen und das Strafverfahren an eine unbeteiligte regionale Staatsanwaltschaft zu übertragen. Gemäss Art. 56 StPO Ingress tritt eine in der Strafbehörde tätige Person in den Ausstand oder ein Ausstandsverfahren erfolgt gestützt auf das Gesuch einer Partei (Art. 58 StPO).