Mit Stellungnahme vom 8. September 2025 schlossen sich die Straf- und Zivilkläger 1+2, beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________, dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. August 2025 an, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte (J.________) sowie das konnexe Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 (I.________) einer anderen regionalen Staatsanwaltschaft zu übertragen. Am 11. September 2025 liess die Gesuchstellerin 1 der Beschwerdekammer ein Akteneinsichtsgesuch der Beschuldigten vom 8. September 2025 zukommen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. September 2025 wurden die Akten J.________ bzw. I.___