Mit Verfügung vom 26. August 2025 wurde von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. August 2025 samt Beilagen Kenntnis genommen und gegeben. Den Straf- und Zivilklägern 1+2 wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zu den Ausstandsverfahren einzureichen. Mit Stellungnahme vom 8. September 2025 schlossen sich die Straf- und Zivilkläger 1+2, beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________, dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. August 2025 an, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte (J.________) sowie das konnexe Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 (I.______