Die Generalstaatsanwaltschaft wurde aufgefordert, die fehlenden Unterlagen (Gerichtsstandsanfrage der Gesuchstellerin 1 vom 29. Juli 2025; Ablehnung der Übernahme der Gesuchstellerin 2 vom 4. August 20225) nachzureichen. Mit Schreiben vom 22. August 2025 liess die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerdekammer das Schreiben der Gesuchstellerin 1 um Festlegung der Verfahrenszuständigkeit vom 17. Juli 2025 sowie die Ablehnung der Übernahme der Gesuchstellerin 2 vom 4. August 2025 zugehen. Mit Verfügung vom 26. August 2025 wurde von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. August 2025 samt Beilagen Kenntnis genommen und gegeben.