und J.________ weiter und ersuchte um Feststellung des Bestehens eines Ausstandsgrunds und Übertragung des Strafverfahrens an eine unbeteiligte regionale Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 22. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren. Es wurde festgestellt, dass die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft unvollständig dokumentiert war. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde aufgefordert, die fehlenden Unterlagen (Gerichtsstandsanfrage der Gesuchstellerin 1 vom 29. Juli 2025; Ablehnung der Übernahme der Gesuchstellerin 2 vom 4. August 20225) nachzureichen.