_) sowie gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung und falscher Anschuldigung (J.________) zur Festlegung der Verfahrenszuständigkeit zugehen. Nachdem die Kantonale Staatsanwaltschaft H.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin 2) am 4. August 2025 die Übernahme des Strafverfahrens abgelehnt und eine Zuweisung des Verfahrens an eine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft beantragt hatte, leitete die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 18. August 2025 die Verfahrensakten I.________