Die Gesuchstellerin 1 liess daraufhin am 17. Juli 2025 der Generalstaatsanwaltschaft die konnexen Anzeigen gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 wegen Beschimpfung (I.________) sowie gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung und falscher Anschuldigung (J.________) zur Festlegung der Verfahrenszuständigkeit zugehen.