Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 394+395 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. November 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 E.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Regionale Staatsanwaltschaft G.________ Gesuchstellerin 1 Kantonale Staatsanwaltschaft H.________ Gesuchstellerin 2 Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung und falscher Anschuldigung (J.________) sowie Strafverfahren wegen Beschimpfung (I.________) Erwägungen: 1. Am 15. Mai 2025 reichten C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 1) und E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 2) bei der Regionalen Staatsan- waltschaft G.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen übler Nachrede, evtl. Verleum- dung sowie falsche Anschuldigung ein, nachdem diese zuvor gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 Anzeige u.a. wegen Beschimpfung erhoben hatte. Die Gesuchstel- lerin 1 liess daraufhin am 17. Juli 2025 der Generalstaatsanwaltschaft die konne- xen Anzeigen gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 wegen Beschimpfung (I.________) sowie gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, evtl. Verleum- dung und falscher Anschuldigung (J.________) zur Festlegung der Verfahrenszu- ständigkeit zugehen. Nachdem die Kantonale Staatsanwaltschaft H.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin 2) am 4. August 2025 die Übernahme des Strafver- fahrens abgelehnt und eine Zuweisung des Verfahrens an eine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft beantragt hatte, leitete die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) am 18. August 2025 die Verfahrensakten I.________ und J.________ weiter und ersuchte um Feststellung des Bestehens eines Ausstandsgrunds und Übertragung des Strafverfahrens an eine unbeteiligte regio- nale Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 22. August 2025 eröffnete die Verfah- rensleitung ein Ausstandsverfahren. Es wurde festgestellt, dass die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft unvollständig dokumentiert war. Die Generalstaatsan- waltschaft wurde aufgefordert, die fehlenden Unterlagen (Gerichtsstandsanfrage der Gesuchstellerin 1 vom 29. Juli 2025; Ablehnung der Übernahme der Gesuch- stellerin 2 vom 4. August 20225) nachzureichen. Mit Schreiben vom 22. August 2025 liess die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerdekammer das Schreiben der Gesuchstellerin 1 um Festlegung der Verfahrenszuständigkeit vom 17. Juli 2025 sowie die Ablehnung der Übernahme der Gesuchstellerin 2 vom 4. August 2025 zugehen. Mit Verfügung vom 26. August 2025 wurde von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. August 2025 samt Beilagen Kenntnis genom- men und gegeben. Den Straf- und Zivilklägern 1+2 wurde Gelegenheit gewährt, ei- ne Stellungnahme zu den Ausstandsverfahren einzureichen. Mit Stellungnahme vom 8. September 2025 schlossen sich die Straf- und Zivilkläger 1+2, beide vertre- ten durch Rechtsanwalt D.________, dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. August 2025 an, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte (J.________) sowie das konnexe Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 (I.________) ei- ner anderen regionalen Staatsanwaltschaft zu übertragen. Am 11. September 2025 liess die Gesuchstellerin 1 der Beschwerdekammer ein Akteneinsichtsgesuch der Beschuldigten vom 8. September 2025 zukommen. Mit verfahrensleitender Verfü- gung vom 16. September 2025 wurden die Akten J.________ bzw. I.________ der Gesuchstellerin 1 zugestellt, damit diese über das gestellte Akteneinsichtsgesuch befinden kann. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass nach der Rücksendung der Verfahrensakten der Beschuldigten im Ausstandsverfahren das rechtliche Gehör gewährt werde. Dies erfolgte mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 25. Sep- tember 2025. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 verzichtete die Beschuldigte, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, innert gewährter Fristerstreckung auf eine Stellungnahme. 2. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. f StPO geltend gemacht, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwalt- schaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 57 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 59 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 59 StPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gesuch von der Partei gestellt wird oder die in der Strafbehörde tätige Per- son selbst den Ausstandsgrund geltend macht (BOOG, a.a.O., N. 1 zu Art. 59 StPO). Zuständig ist somit die Beschwerdekammer (Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG, BSG 162.11]). Vorliegend hat die Gene- ralstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. August 2025 die Beschwerdekammer ersucht, das Bestehen eines Ausstandsgrundes betreffend die Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 festzustellen und das Strafverfahren an eine unbeteiligte regionale Staatsanwaltschaft zu übertragen. Gemäss Art. 56 StPO Ingress tritt eine in der Strafbehörde tätige Person in den Ausstand oder ein Ausstandsverfahren er- folgt gestützt auf das Gesuch einer Partei (Art. 58 StPO). Es erscheint fraglich, ob die Generalstaatsanwaltschaft für die Gesuchstellerin 1 und die Gesuchstellerin 2 ein Ausstandsbegehren stellen kann. Dies ist prima vista zu verneinen, zumal die Generalstaatsanwaltschaft keine Partei im anhängig gemachten Strafverfahren ist und der Ausstand nicht sie betrifft. Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO, auf welchen sich die Generalstaatsanwaltschaft beruft, regelt einzig, welche Behörde über den Ausstand zu befinden hat, nicht indes, wer diesen geltend machen kann. Wie es sich genau damit verhält, wird an dieser Stelle offen gelassen, da die Generalstaatsanwalt- schaft mit Schreiben vom 22. August 2025 die Eingaben der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 vom 17. Juli 2025 resp. 4. August 2025 nachgereicht hat. In diesen wird ansatzweise ein Ausstandsgrund geltend gemacht, auch wenn Zweck dieser Schreiben gerade nicht war, Ausstandsverfahren einzuleiten – andernfalls sie wohl an die Beschwerdekammer adressiert wären –, sondern einen Gerichts- standskonflikt durch die Generalstaatsanwaltschaft regeln zu lassen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat der Beschwerdekammer die mit verfahrenslei- tender Verfügung vom 22. August 2025 nachgeforderten Unterlagen nur unvoll- ständig eingereicht. Es fehlt nach wie vor die Gerichtsstandsanfrage der Gesuch- stellerin 1 vom 29. Juli 2025. Die Ausstandsgesuche werden gestützt auf die vor- liegenden Unterlagen beurteilt. 3. 3.1 Die Gesuchstellerin 1 führt in ihrer Eingabe an die Generalstaatsanwaltschaft um Festlegung der Verfahrenszuständigkeit vom 17. Juli 2025 aus, bei der Beschuldig- ten handle es sich um eine amtierende Laienrichterin der Strafabteilung des Regio- nalgerichts G.________. Aus naheliegenden Gründen sollte das Verfahren deshalb mit Blick auf die Befangenheitsproblematik nicht durch die Gesuchstellerin 1 ge- führt werden. Auch für die Gesuchstellerin 2 bestehe in örtlicher, organisatorischer 3 und persönlicher Hinsicht eine zu grosse Nähe, weshalb das Verfahren einer ande- ren Region zuzuteilen sei. 3.2 Die Gesuchstellerin 2 begründet die Ablehnung der Übernahme des Strafverfah- rens im Schreiben vom 4. August 2025 damit, dass gemäss Ziff. 1 Bst. f der Richt- linien der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Übernahme von Fällen durch die Gesuchstellerin 2 diese für Verfahren gegen Behördenmitglieder zuständig sei, so- fern die Verfahrensführung durch die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft die künftige Zusammenarbeit mit der beschuldigten Person aufgrund der örtlich- funktionalen Nähe beeinträchtigen könnte und diese Problematik bei der Gesuch- stellerin 2 im konkreten Fall nicht vorhanden sei. Die Beschuldigte sei als Laienrich- terin beim Regionalgericht G.________ tätig. Damit liege eine örtlich-funktionale Nähe zur Gesuchstellerin 1 vor. Allerdings sei diese Problematik bei der Gesuch- stellerin 2 im konkreten Fall ebenfalls vorhanden. Auch sie führe Verfahren wegen Delikten und/oder gegen beschuldigte Personen aus der Region G.________ und vertrete entsprechend Anklagen vor dem Regionalgericht G.________. Hingegen bestehe die genannte Problematik bei anderen Abteilungen der Staatsanwaltschaft nicht. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrem Schreiben vom 18. August 2025 an die Beschwerdekammer fest, die zur Diskussion stehenden Vorwürfe seien in K.________ (Ortschaft) bzw. in L.________ (Ortschaft) erfolgt, weshalb in Anwen- dung von Art. 31 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Gesuchstellerin 1 zur Verfolgung der Anzeige und Gegenanzeige örtlich zuständig wäre. Der zuständige Staatsan- walt der Gesuchstellerin 1 habe festgestellt, dass es sich bei der Beschuldigten um eine am Regionalgericht G.________ tätige Laienrichterin handle, weshalb der An- schein der Befangenheit aufgrund der örtlich-organisatorischen Nähe zum Regio- nalgericht bestehe (Art. 56 Bst. f StPO). In der vorliegenden Konstellation (Be- schuldigte als Laienrichterin) sei nebst der örtlich-funktionalen Nähe zudem zu be- achten, dass sich je nach Ausgang des Strafverfahrens spätestens mit einer An- klage beim Regionalgericht eine Ausstandsproblematik ergeben würde, da kaum ein Mitglied des Regionalgerichts G.________ unbefangen in der Sache urteilen könnte. In der vorliegenden Konstellation erscheine ausnahmsweise der Anschein der Befangenheit gegeben. Aufgrund der örtlich-funktionalen Nähe scheide auch die Gesuchstellerin 2 aus (siehe Richtlinien der Generalstaatsanwaltschaft betref- fend Übernahme von Fällen durch die Gesuchstellerin 2, Ziff. 1 Bst. f Lemma 1). 3.4 Die Straf- und Zivilkläger 1+2 bringen in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vom 8. September 2025 vor, sowohl bei der Gesuchstellerin 1 als auch bei der Ge- suchstellerin 2 bestehe ausnahmsweise der Anschein der Befangenheit, da die Be- schuldigte offenbar am Regionalgericht G.________ amte. Bei einer anderen regi- onalen Staatsanwaltschaft bestünde ein solcher Anschein nicht. 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- 4 fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unab- hängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richter- lichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, a.a.O., N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fra- gen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunk- te oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden resp. hat in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichts- punkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrens- beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente ein- fliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das sub- jektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). 4.2 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Dem- nach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu tre- ten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ablei- ten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ge- neralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problema- tischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungs- weise noch als offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Der Anschein der Befangenheit kann sich aus einer besonderen privaten Beziehung der in einer Strafbehörde tätigen Person zu einer Partei oder deren Rechtsbeistand ergeben. Relevant ist dabei nur eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungs- nähe (BOOG, a.a.O., N. 39 zu Art. 56 StPO). Ein bloss kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und ei- ner Verfahrenspartei oder deren Rechtsvertreter begründet für sich allein noch kei- nen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (Urteil des Bundesgericht 7B_173/2023 vom 15. März 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesge- richts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4 mit Hinweisen). 4.3 Das von Staatsanwalt F.________ nach Rücksprache mit der Leitung der Region bei der Generalstaatsanwalt sinngemäss geltend gemachte und von dieser weiter- geleitete Ausstandsgesuch für die gesamte Gesuchstellerin 1 ist unbegründet. Vor- ab ist in Bezug auf das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. August 5 2025 festzuhalten, dass es hier nicht darum geht, einen etwaigen Ausstand von Richter/innen des Regionalgerichts G.________ zu beurteilen, sondern die vorlie- genden Ausstandsverfahren betreffen einzig die Gesuchstellerinnen 1 und 2. Beim Regionalgericht G.________ ist noch kein Strafverfahren hängig. Allein der Um- stand, dass die Beschuldigte beim Regionalgericht G.________ als Laienrichterin tätig ist und damit – da die Gesuchstellerin 1 generell Strafverfahren wegen Delik- ten und/oder gegen beschuldigte Personen aus der Region G.________ führt und entsprechend Anklagen vor dem Regionalgericht G.________ vertritt – die Ge- suchstellerin 1 in einer grundsätzlichen beruflichen Beziehung zu dieser steht, be- gründet noch keinen Anschein der Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchstellerin 1. Ein kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der Beschuldigten und der das Strafverfahren leitenden Ge- suchstellerin 1 resp. deren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte stellt nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung noch keinen Ausstandsgrund dar, sofern nicht über die blosse berufliche Kollegialität hinaus weitere konkrete Um- stände vorliegen, die auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (vgl. E. 4.2 hiervor). Solche besonderen, zusätzlichen Umstände wurden vorliegend nicht ansatzweise dargetan. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass zwi- schen jeder einzelnen Staatsanwältin resp. jedem einzelnen Staatsanwalt der Ge- suchstellerin 1 und der Beschuldigten eine über das Arbeitsverhältnis hinausge- hende freundschaftliche Beziehung besteht, welche bei objektiver Betrachtungs- weise den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermöchte. Dies ist angesichts der personellen und organisatorischen Gegebenheiten der Gesuchstellerin 1 denn auch nicht anzunehmen, ist doch gerichtsnotorisch, dass es sich bei der Gesuch- stellerin 1 um eine zahlenmässig grosse regionale Staatsanwaltschaft handelt. Die sinngemässen Bedenken der Gesuchstellerin 1, dass die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ihrer Region innerlich nicht mehr frei seien, weil die Beschuldigte als Laienrichterin Anklagen der Gesuchstellerin 1 mitbeurteile, sind mit Blick auf die zu erwartende Professionalität in der Berufsausübung nicht nachvollziehbar. Einer- seits zieht ein anklagender Staatsanwalt keinen persönlichen Vorteil daraus, wenn die Anklagen in seinem Sinne beurteilt werden. Andererseits wird seine Stellung nicht erschüttert, wenn das Gericht nicht seinen Anträgen folgt. Die Beziehung ei- ner Laienrichterin zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, welche regel- mässig am entsprechenden Gericht Anklage erheben, geht im Allgemeinen nicht über die Kollegialität unter Mitgliedern desselben Gerichts hinaus, welche für sich allein gleichermassen keinen zureichenden Ausstandsgrund begründet. Die Neu- tralität der Gesuchstellerin 1 bzw. deren Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist angesichts dessen – bei fehlenden darüberhinausgehenden konkreten, den An- schein der Befangenheit begründenden Umständen – objektiv nicht gefährdet (vgl. insoweit auch BGE 133 I 1 E. 6 zur Unbefangenheit eines Richters in einem Ver- fahren, in dem das Mitglied einer Rechtsmittelinstanz als Parteivertreter auftritt; vgl. ebenso vergleichbar das Verhältnis Staatsanwaltschaft – Polizei, siehe dazu: MAU- ER, Der befangene Staatsanwalt nach Art. 56 lit. f StPO, in: Liber amicorum für An- dreas Donatsch, 2012, S. 477 f., wonach die Polizei und Staatsanwaltschaft vielfäl- tig miteinander verbunden sind. Aus diesem normativ festgelegten Verhältnis zwi- schen den beiden Strafverfolgungsbehörden und ihrer organisatorisch bedingten 6 «Nähe» kann nicht geschlossen werden, die Staatsanwaltschaft sei hinsichtlich der Klärung möglicher Straftaten von Polizeifunktionären in genereller Weise befangen. Eine Ablehnung kommt ausschliesslich in Betracht, wenn konkrete Umstände auf eine Voreingenommenheit des Staatsanwalts schliessen lassen). Zumal es sich bei der Gesuchstellerin 1 um eine grosse Behördeneinheit handelt, keine besonderen freundschaftlichen Beziehungen geltend gemacht werden und jede einzelne Staatsanwältin bzw. jeder einzelne Staatsanwalt die ihr/ihm zugeteil- ten Strafverfahren selbständig führt und persönlich dem Recht verpflichtet ist, kann angenommen und mit Blick auf die erwähnte Professionalität in der Berufsausü- bung erwartet werden, dass die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte das Strafver- fahren gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung sowie falscher Anschuldigung sowie das konnexe Strafverfahren gegen die Straf- und Zi- vilklägerin 1 wegen Beschimpfung unbefangen und mit der gebotenen Distanz führen werden. Damit ist die erforderliche Offenheit des Verfahrens gewährleistet. Eine Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuch- stellerin 1 liegt nicht vor. Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 1 ist demnach abzuweisen. Das Strafverfahren J.________ gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung sowie falscher Anschuldigung sowie das konnexe Strafverfahren I.________ gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 wegen Beschimp- fung verbleiben in deren Zuständigkeit. Damit wird das Ausstandsgesuch der Ge- suchstellerin 2 obsolet. Die Gesuchstellerin 2 hat kein rechtlich geschütztes Inter- esse mehr, dass hierüber befunden wird. Das diesbezügliche Verfahren ist als ge- genstandslos abzuschreiben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist insoweit zu erwähnen, dass es sich bei den Richtlinien der Generalstaatsanwaltschaft betref- fend Übernahme von Fällen durch die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, auf welche die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 18. August 2025 sowie die Gesuchstellerin 2 in ihrem Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft vom 4. August 2025 verweisen, um blosse, für die Beschwerdekammer nicht ver- bindliche interne Richtlinien der Staatsanwaltschaft handelt. 4.4 Abschliessend ist anzumerken, dass der Beschwerdekammer bei Bejahung einer Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 nicht die Kompetenz zugestanden hätte, selbst einen anderen Staatsanwalt einzusetzen resp. das Verfahren einer anderen Region zu- zuweisen. Art. 29 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafpro- zessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1), auf wel- chen sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 18. August 2025 analog beruft, sieht diese Zuständigkeit nur vor, wenn eine in einem Gericht tätige Person von einem Ausstandsentscheid betroffen ist. Eine entsprechende Regelung im Falle der Gutheissung von Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft erübrigt sich, weil diese als Behörde nach aussen stets eine Einheit bildet. Es ist Aufgabe der Generalstaatsanwaltschaft, behördenintern für eine Geschäftszutei- lung an ein unbefangenes Mitglied der Staatsanwaltschaft zu sorgen (BÄNZI- GER/BURKHARD/HAENNI, Der Strafprozess im Kanton Bern, 2010, N. 153), wie es von dieser denn auch bereits in früheren Verfahren selbst zu Recht geltend ge- macht worden ist (vgl. die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. Januar 2014 im Verfahren BK 13 421). Der Generalstaatsanwaltschaft wäre es 7 in der vorliegenden Konstellation zudem grundsätzlich offen gestanden, selbst ge- stützt auf Art. 53 EG ZSJ einen Entscheid betreffend die sachliche Zuständigkeit zu fällen resp. das Verfahren J.________ gegen die Beschuldigte sowie das konnexe Verfahren I.________ gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 einer anderen Regiona- len Staatsanwaltschaft zu übertragen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten der Ausstandsverfahren (Art. 59 Abs. 4 StPO). Anders als für die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO) findet sich in den Art. 56 ff. StPO keine Regelung betreffend eine allfällige Entschädigung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage der Entschädigung nach den ordentlichen Regeln zu prüfen. Gemäss Art. 416 StPO gelten die Bestimmungen dieses Titels für alle Verfahren nach diesem Gesetz, weshalb Kapitel 1 (allgemein Bestimmungen) und Kapitel 3 (Entschädi- gung und Genugtuung) auch auf das Ausstandsverfahren anwendbar sind (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.2). Gemäss der Strafanzeige vom 15. Mai 2025 haben die Straf- und Zivilkläger 1+2 Strafantrag wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung sowie falscher Anschuldigung gegen die Beschuldigte gestellt und sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Sie geltend damit als Pri- vatkläger. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Antrag «unter Kosten und Entschädigungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 22 zu Art. 433 StPO). Die Straf- und Zivilkläger 1+2 haben keine Entschädigung beantragt. In Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO ist ihnen demnach keine Ent- schädigung auszurichten. Der Beschuldigten ist mangels oberinstanzlicher Stel- lungnahme kein entschädigungswürdige Aufwand entstanden. Auch ihr ist dem- nach keine Entschädigung zuzusprechen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 1 wird abgewiesen. 2. Das Verfahren betreffend das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 2 wird als gegen- standslos abgeschrieben. 3. Die Kosten der Ausstandsverfahren, bestimmt auf total CHF 1'000.00, trägt der Kan- ton Bern. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Gesuchstellerin 1 (per Einschreiben) - der Gesuchstellerin 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - den Straf- und Zivilklägern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (mit den Akten – per Kurier) Bern, 27. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9