433 Abs. 2 StPO). Der Antrag «unter Kosten und Entschädigungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 22 zu Art. 433 StPO). Der Strafkläger hat trotz gesetzlicher Pflicht weder eine Kostennote eingereicht noch sich die Einreichung einer solche Vorbehalten. In Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO ist ihm demnach keine Entschädigung auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Strafklägers vom 10. November 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.