Strafanzeige hat der Strafkläger Strafantrag wegen übler Nachrede insbesondere gegen den oder allenfalls die fehlbaren Polizisten gestellt und erklärt, seine Parteirechte umfassend ausüben zu wollen. Er gilt damit vorliegend jedenfalls als Strafkläger, zumal der Kanton für den Schaden haftet, den Mitarbeitende in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 Personalgesetz des Kantons Bern [PG; BSG 153.01]). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO).