53 EG ZSJ einen Entscheid betreffend die sachliche Zuständigkeit zu fällen resp. das Verfahren BA 25 1663 einer anderen Regionalen Staatsanwaltschaft zu übertragen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten der Ausstandsverfahren (Art. 59 Abs. 4 StPO). Anders als für die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO) findet sich in den Art. 56 ff. StPO keine Regelung betreffend eine allfällige Entschädigung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage der Entschädigung nach den ordentlichen Regeln zu prüfen. Gemäss Art. 416 StPO gelten die Bestimmungen dieses Titels für alle Verfahren nach diesem