Dabei handelt es sich einzig um eine ermittlungstaktische Schwierigkeit, welche nichts mit einer Ausstandsproblematik zu tun hat. Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 1 ist demnach abzuweisen. Das Strafverfahren BA 25 1663 verbleibt in deren Zuständigkeit. Damit wird das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 2 obsolet. Die Gesuchstellerin 2 hat kein rechtlich geschütztes Interesse mehr, dass hierüber befunden wird. Das diesbezügliche Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben.