Eine Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchstellerin 1 liegt damit nicht vor. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 18. August 2025 eine Ausstandsproblematik darin sehen will, dass die genaue Täterschaft noch unbekannt sei und bei allfälligen Ermittlungsaufträgen oder Ähnlichem die derzeit noch unbekannte Täterschaft nicht berücksichtigt werden könne, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, inwiefern aufgrund dessen ein Ausstandsgrund betreffend sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchstellerin 1 vorliegen soll.