6 arbeiter der Kantonspolizei Bern wegen Amtsgeheimnisverletzung und übler Nachrede unbefangen und mit der gebotenen Distanz führen werden; dies gebietet jedenfalls die zu erwartende Professionalität in der Berufsausübung. Damit ist die erforderliche Offenheit des Verfahrens gewährleistet. Eine Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchstellerin 1 liegt damit nicht vor.