Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass zwischen jeder einzelnen Staatsanwältin resp. jedem einzelnen Staatsanwalt der Gesuchstellerin 1 und dem angezeigten unbekannten Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern eine über das Arbeitsverhältnis hinausgehende freundschaftliche Beziehung besteht, welche bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermöchte.