Inwiefern betreffend diese in Bezug auf das gegen den unbekannten Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern wegen Amtsgeheimnisverletzung und übler Nachrede geführte Strafverfahren ein Anschein der Befangenheit vorliegen sollte und deshalb ein Ausstandsgrund für die gesamte Gesuchstellerin 1 anzunehmen wäre, ist nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass Polizistinnen und Polizisten der Region Emmental- Oberaargau und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchstellerin 1 teilweise eng zusammenarbeiten und in einer beruflichen Beziehung zueinander stehen, begründet noch keinen Anschein der Befangenheit sämtlicher Staatsanwältin-