Die anderen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchstellerin 1 sind in dieses Strafverfahren nicht involviert. Inwiefern betreffend diese in Bezug auf das gegen den unbekannten Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern wegen Amtsgeheimnisverletzung und übler Nachrede geführte Strafverfahren ein Anschein der Befangenheit vorliegen sollte und deshalb ein Ausstandsgrund für die gesamte Gesuchstellerin 1 anzunehmen wäre, ist nicht ersichtlich.