Ausstand sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchstellerin 1 gebietet. Das Strafverfahren gegen den Strafkläger bei der Gesuchstellerin 1 wird durch einen einzigen Staatsanwalt oder eine einzige Staatsanwältin der Gesuchstellerin 1 geführt. Die anderen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchstellerin 1 sind in dieses Strafverfahren nicht involviert.