Dieser Auffassung der Gesuchstellerin 1 ist klarerweise nicht zu folgen. Es mag zwar zutreffen, dass die derzeit unbekannte Täterschaft (unbekannter Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern) im von der Gesuchstellerin 1 gegen den Strafkläger geführten Strafverfahren mitgewirkt haben könnte, zumal der Vorwurf in der Strafanzeige vom 7. Juli 2025 massgeblich darauf lautet, dass ein unbekannter Polizist C.________ erzählt haben soll, dass der Strafkläger im Gefängnis sei und 9-12 Jahre dort bleiben werde, weil er Drogen verkauft habe und gefährlich sei. Aufgrund dessen kann indes offensichtlich nicht ohne Weiteres eine allgemeine Betroffenheit der Gesuchstellerin 1 angenommen werden, welche einen